BFH - Beschluss vom 20.08.2008
VI B 17/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 13
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4849/06

BFH - Beschluss vom 20.08.2008 (VI B 17/08) - DRsp Nr. 2008/21044

BFH, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen VI B 17/08

DRsp Nr. 2008/21044

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erforderlich.

1. Mit Urteil vom 11. Januar 2008 13 K 4849/06 E, nicht veröffentlicht --n.v.--, hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass die Verluste des --als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater beschäftigten-- Klägers aus der Veräußerung von Aktien und Fondsanteilen nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien; die Verluste seien der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre des Klägers zuzurechnen. Für die Zuweisung der Verluste zur Erwerbssphäre reiche es nicht aus, dass der Kläger die Verluste deshalb realisierte, weil sein Arbeitgeber, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, den Verkauf der Wertpapiere nach Übernahme der Mandate der zu prüfenden Gesellschaften verlangte, um gesetzliche Unabhängigkeitsregeln zu wahren.