Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 VI S 6/08 (PKH) hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, es müsse auch von einem nicht vertretenen Antragsteller als Mindestanforderung verlangt werden, dass er in nachvollziehbarer Weise die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe kurz benenne, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) sprechen. Der Antragsteller habe weder angeführt, in welchen Punkten noch in welchem Umfang die Vorentscheidung angegriffen werden solle. Der Senat könne nicht nachvollziehen, inwieweit die Vorentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte.
Hiergegen hat der Kläger nochmals einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt bzw. "Beschwerde/Einspruch" eingelegt und kurz begründet.
Der (erneute) Antrag ist abzulehnen.
1. a) Nach § 142 Abs. der () i.V.m. § der erhält ein Prozessbeteiligter bei Vorliegen bestimmter persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen auf Antrag dann PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Erfolgs spricht (vgl. Gräber/Stapperfend, , 6. Aufl., § Rz 38 ff., m.w.N.).
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