BFH - Beschluß vom 20.09.2000
V B 91/00

BFH - Beschluß vom 20.09.2000 (V B 91/00) - DRsp Nr. 2001/21

BFH, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen V B 91/00

DRsp Nr. 2001/21

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1991 bis 1994 wesentlich beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die bundesweit mit über 400 Außendienstmitarbeitern u.a. Versicherungen und Bausparverträge vermittelt. Der Kläger vermietete der GmbH im August 1993 ein von ihm zuvor errichtetes Geschäftshaus und verzichtete auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ den begehrten Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Geschäftshauses nicht zu, weil seiner Ansicht nach Organschaft zwischen dem Kläger als Organträger mit einem Vermietungsunternehmen und der GmbH als eingegliederter Organgesellschaft bestanden habe (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991/1993 -- UStG --). Die GmbH sei in das Vermietungsunternehmen des Klägers auch wirtschaftlich eingegliedert, weil das Geschäftshaus an den Betriebsablauf der GmbH angepasst und dafür nach Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten worden sei. Die Vermietung zwischen Beteiligten des Organkreises sei als Innenleistung nicht steuerbar. Die Steuern aus Bauleistungen für die Herstellung des Geschäftsgebäudes seien nicht abziehbar, weil das Gebäude für nach § 4 Nr. steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze (§ Abs. Nr. ) verwendet worden sei.