BFH - Beschluß vom 20.09.2000
VII B 200/00

BFH - Beschluß vom 20.09.2000 (VII B 200/00) - DRsp Nr. 2001/3731

BFH, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen VII B 200/00

DRsp Nr. 2001/3731

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit dem 1. Dezember 1971 im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung tätig, seit dem 1. November 1988 als Steueramtsrat in der Steuerfahndung. Zum 1. September 1999 wurde er aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Auf seinen Antrag, ihn unter Befreiung von der Steuerberaterprüfung zum Steuerberater zu bestellen, teilte ihm die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) mit Schreiben vom 15. Februar 2000 mit, dass der bei ihr gebildete Zulassungsausschuss beschlossen habe, dem Antrag nicht stattzugeben, weil der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes dauernd unfähig sei, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des ablehnenden Bescheides und die Verpflichtung der OFD begehrte, ihn von der Steuerberaterprüfung zu befreien, hatte keinen Erfolg.

II. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend macht, ist unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht, wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dargelegt hat.