BFH - Beschluß vom 20.09.2000
X R 43/00

BFH - Beschluß vom 20.09.2000 (X R 43/00) - DRsp Nr. 2001/1143

BFH, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen X R 43/00

DRsp Nr. 2001/1143

Gründe:

I. Die Abänderungsklage, die seitens der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 7. September 1999 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2000 erhoben worden war, hat das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 16. Juni 2000, das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, als unbegründet zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gleichwohl haben die Kläger das Urteil mit der Revision angegriffen, dieses Rechtsmittel nicht begründet, aber im Hinblick auf andere beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren Aussetzung dieses Verfahrens beantragt.

Das FA hatte Gelegenheit zur Äußerung.