BFH - Beschluss vom 20.10.2003
XI B 225/02
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4246/97

BFH - Beschluss vom 20.10.2003 (XI B 225/02) - DRsp Nr. 2003/15653

BFH, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen XI B 225/02

DRsp Nr. 2003/15653

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Verstöße gegen materielles Recht und gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt, ist sie unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung "dargelegt" werden.