BFH - Beschluss vom 20.10.2006
III R 14/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 316/02

BFH - Beschluss vom 20.10.2006 (III R 14/06) - DRsp Nr. 2006/29894

BFH, Beschluss vom 20.10.2006 - Aktenzeichen III R 14/06

DRsp Nr. 2006/29894

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit von September 2000 bis August 2001 begehrte, als unbegründet ab.

Der Senat ließ die Revision gegen das Urteil des FG mit Beschluss vom 21. Februar 2006 zu, welcher der Klägerin --vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten-- am 13. März 2006 zugestellt wurde. Mit einem am 5. Mai 2006 zugestellten Schreiben teilte der stellvertretende Senatsvorsitzende der Klägerin mit, die in § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannte Revisionsbegründungsfrist sei am 13. April 2006 verstrichen. Er wies außerdem auf die Möglichkeit der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO hin.

Die Revisionsbegründung ging am 6. Juni 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) zu verpflichten, ihr Kindergeld für die Zeit von September 2000 bis August 2001 zu gewähren.

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1 Satz 2, 126 Abs. 1 FGO).