BFH - Beschluss vom 20.10.2006
IX B 52/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 214
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2888/02

BFH - Beschluss vom 20.10.2006 (IX B 52/05) - DRsp Nr. 2006/30436

BFH, Beschluss vom 20.10.2006 - Aktenzeichen IX B 52/05

DRsp Nr. 2006/30436

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Frage, ob ausgezahlte Eigenheimzulage zurückzufordern ist, wenn der Steuerpflichtige das von ihm errichtete Wohnhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Dauerwohnrechts i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes überträgt, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn das Eigenheimzulagengesetz ist nach seinem § 19 Abs. 1 (in der Fassung des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I, 3680) künftig nicht mehr anzuwenden.

Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom 22. November 1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138). Dafür genügt es nicht, dass möglicherweise noch offene Fälle abzuwickeln sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 138).