BFH - Beschluss vom 20.10.2006
V B 19/06
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 384/2001

BFH - Beschluss vom 20.10.2006 (V B 19/06) - DRsp Nr. 2006/30422

BFH, Beschluss vom 20.10.2006 - Aktenzeichen V B 19/06

DRsp Nr. 2006/30422

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Mitgesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft in der Rechtsform einer OHG. Daneben hatte er eigene Umsätze aus Beiratstätigkeiten.

Der Kläger reichte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine Umsatzsteuererklärung für 1989 (Streitjahr) ein, in der er u.a. aus seiner Beiratstätigkeit steuerpflichtige Umsätze zu 14 v.H. in Höhe von 138 125 DM erklärte. Das FA folgte der Erklärung und hob mit Bescheid vom 28. Juni 1991 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Ab Juni 1996 wurden gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer 1989 zu seinen Gunsten und wegen anderer Delikte geführt.