BFH - Beschluss vom 20.10.2006
V B 20/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 135/04

BFH - Beschluss vom 20.10.2006 (V B 20/05) - DRsp Nr. 2007/2464

BFH, Beschluss vom 20.10.2006 - Aktenzeichen V B 20/05

DRsp Nr. 2007/2464

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen des W. Dieser hatte bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens (im Juli 1997) einen Einzelhandel unterhalten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte --nach Konkurseröffnung-- anlässlich einer Außenprüfung im Jahr 1998 fest, dass W aufgrund von Rechnungen "Anzahlungen" von seinen Kunden erhalten hatte, für die keine Lieferungen durchgeführt worden sind.

Diese Rechnungen des W enthielten zwar regelmäßig einen Hinweis auf die Lieferscheinnummer und das vor dem Rechnungsdatum liegende Datum der Lieferung, aber keinen Hinweis auf einen sogenannten Vorverkauf oder auf Anzahlungen.

Der Kläger machte geltend, "per 31.12.1996 (seien) Umsatzerlöse von 3.122.618,32 DM brutto verbucht worden, für die keine Lieferungen durchgeführt wurden", und war der Auffassung, es lägen die Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) vor. Das FA ließ dagegen nur die Berichtigung für eine Anzahlung über 407 647,32 DM (Umsatzsteuer 61 746,97 DM) zu und lehnte eine weiter gehende Berichtigung ab.