I. Streitpunkt ist die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 2002 Mitglied der evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens beider Ehegatten von 101 512 EUR und eines auf die Einkünfte der Klägerin entfallenden anteiligen Einkommensteuerbetrages von 4 250 EUR wurde gegen die Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 840 EUR festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Gegen das klageabweisende Urteil des FG Düsseldorf vom 17. März 2006
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|