BFH - Beschluss vom 20.12.2006
I B 43/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 878/04

BFH - Beschluss vom 20.12.2006 (I B 43/06) - DRsp Nr. 2007/7448

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen I B 43/06

DRsp Nr. 2007/7448

Gründe:

I. Streitpunkt ist die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 2002 Mitglied der evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens beider Ehegatten von 101 512 EUR und eines auf die Einkünfte der Klägerin entfallenden anteiligen Einkommensteuerbetrages von 4 250 EUR wurde gegen die Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 840 EUR festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Gegen das klageabweisende Urteil des FG Düsseldorf vom 17. März 2006 1 K 878/04 Ki wendet sich die Klägerin mit ihrer auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.