BFH - Beschluss vom 20.12.2006
III B 181/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3020/02

BFH - Beschluss vom 20.12.2006 (III B 181/05) - DRsp Nr. 2007/2854

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen III B 181/05

DRsp Nr. 2007/2854

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Begründung ihrer Beschwerde nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingereicht. Auf Antrag ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 2005 wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 14. Januar 2006 verlängert. Dies wurde den früheren Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2006 mitgeteilt. Die von ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gefertigte Beschwerdebegründung ist indes erst am 30. Januar 2006 und somit nach Fristablauf beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.