I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine in England und Wales registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. In Deutschland ist die Klägerin nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Ihre Direktoren sind T und S. Beide wohnen laut Handelsregisterauszug jeweils unter einer Adresse in Deutschland, sind aber in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. T's Bestellung als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Im August 2005 trat die Klägerin in dem Besteuerungsverfahren einer in Deutschland ansässigen GmbH als Bevollmächtigte auf. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 wies der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) als Bevollmächtigte der GmbH zurück. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1721 veröffentlichten Gründen ab.
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