Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder nicht nur behauptet haben (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50, und vom 1. September 1995 VIII B 12/95, BFH/NV 1996, 228).
a) Sie läßt sich jedenfalls nicht auf die von den Klägern vorgebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|