BFH - Beschluß vom 21.01.2000
VII B 205/99
Normen:
AO § 162 ; EStG § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1080

BFH - Beschluß vom 21.01.2000 (VII B 205/99) - DRsp Nr. 2000/5661

BFH, Beschluß vom 21.01.2000 - Aktenzeichen VII B 205/99

DRsp Nr. 2000/5661

Normenkette:

AO § 162 ; EStG § 36 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einem Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist, sofern die Darlegungen der Beschwerde insofern den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen sollten, jedenfalls nicht gegeben.

1. Zur ausreichenden Bezeichnung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist es erforderlich, einen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung anzuführen oder aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe herauszuarbeiten und einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH so gegenüberzustellen, dass die Unvereinbarkeit jener beiden Rechtssätze erkennbar wird. In der Beschwerdebegründung ist zwar aus dem Urteil des beschließenden Senats vom 10. Januar 1995 VII R 41/94 (BFH/NV 1995, 779) der Rechtssatz zitiert, die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen gehöre nicht zum Steuerfestsetzungs-, sondern zum Steuererhebungsverfahren. Es ist jedoch weder der Rechtssatz aus dem Urteil des FG benannt, der dazu in Widerspruch stehen soll, noch sonst nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerde zwischen dem vorgenannten Rechtssatz und dem Urteil des FG einen Widerspruch meint erkennen zu können.