I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ein Textilhandelsunternehmen, das neben anderen Importen in erheblichem Umfang Einfuhren nach passiver Veredelung tätigt und zum Teil auch in das Zollgebiet verbrachte Nichtgemeinschaftswaren reexportiert. In dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum wurden die Nichtgemeinschaftswaren regelmäßig aus einem vorangegangenen Versandverfahren in B gestellt und der Klägerin anschließend zur vorübergehenden Verwahrung überlassen.
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