BFH - Beschluss vom 21.01.2003
VII B 262/00

BFH - Beschluss vom 21.01.2003 (VII B 262/00) - DRsp Nr. 2003/4268

BFH, Beschluss vom 21.01.2003 - Aktenzeichen VII B 262/00

DRsp Nr. 2003/4268

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ein Textilhandelsunternehmen, das neben anderen Importen in erheblichem Umfang Einfuhren nach passiver Veredelung tätigt und zum Teil auch in das Zollgebiet verbrachte Nichtgemeinschaftswaren reexportiert. In dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum wurden die Nichtgemeinschaftswaren regelmäßig aus einem vorangegangenen Versandverfahren in B gestellt und der Klägerin anschließend zur vorübergehenden Verwahrung überlassen.