BFH - Beschluss vom 21.01.2003
VIII B 214/02

BFH - Beschluss vom 21.01.2003 (VIII B 214/02) - DRsp Nr. 2003/6448

BFH, Beschluss vom 21.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 214/02

DRsp Nr. 2003/6448

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage auf Gewährung von Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) für seine drei Kinder für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich November 1997 abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Er hat die Beschwerde zurückgenommen, ohne einen Antrag gestellt zu haben.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers (Antragsteller) haben im eigenen Namen die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren mit der Begründung beantragt, dass sie notwendig sei, da der Streitwert sich nicht aus den Anträgen ergebe.

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.