BFH - Beschluss vom 21.01.2004
VII B 253/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2573/98

BFH - Beschluss vom 21.01.2004 (VII B 253/03) - DRsp Nr. 2004/5343

BFH, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VII B 253/03

DRsp Nr. 2004/5343

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist amerikanischer Staatsangehöriger und war bis zum 7. August 1984 Mitglied der in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) stationierten US-Streitkräfte. Am 7. August 1984 meldete er sich mit Hauptwohnsitz in X an. Am 31. August 1984 beantragte er bei der Kreisverwaltung Y die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei er als Einreisedatum den 7. August 1984 und als Aufenthaltszweck eine "Arbeitsaufnahme evtl. im November 1984" angab. Über den Antrag wurde in der Folgezeit nicht mehr entschieden, weil die Kreisverwaltung Y auf Grund der Vorlage einer Berechtigungskarte (ID-Card) davon ausging, dass der Kläger nicht mehr den ausländerrechtlichen Bestimmungen unterlag.

Im Juni 1985 trat der Kläger eine Stelle beim Central Texas College in Z an. Ab dem 22. Juni 1990 war er beim Big Bend Community College (BBCC) in Y beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine Organisation nichtwirtschaftlichen Charakters i.S. des Art. 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 --Zusatzabkommen-- (BGBl II 1961, 1218).