BFH - Beschluss vom 21.01.2004
VII B 273/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4937/00

BFH - Beschluss vom 21.01.2004 (VII B 273/03) - DRsp Nr. 2004/3151

BFH, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VII B 273/03

DRsp Nr. 2004/3151

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führte in dem Zeitraum von September 1998 bis Mai 2000 mehrere PKW aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Die Fahrzeuge waren auf die in der Schweiz ansässige T zugelassen und dem Kläger zur Nutzung überlassen worden.

Der Kläger hatte mit der T einen Consultant Vertrag abgeschlossen. Danach hatte er der T bei Bedarf sein Know How in den Bereichen Vertriebsaufbau, Vertriebsmanagement, Vertriebscontrolling und Produkt-Know How zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sollte der T beim Aufbau eines Firmenwagenfuhrparks behilflich sein und die Verhandlungen mit Autohäusern, Leasinggesellschaften und Banken übernehmen. Bei seiner Tätigkeit für die T hatte er ihre Firmenwagen einzusetzen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom ... Juli 2000 Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest, weil er sechs PKW aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, obwohl die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht vorgelegen hätten.