BFH - Beschluss vom 21.01.2009
III B 91/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1083/06

BFH - Beschluss vom 21.01.2009 (III B 91/07) - DRsp Nr. 2009/8753

BFH, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen III B 91/07

DRsp Nr. 2009/8753

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die im Februar 1982 geborene Tochter (T) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm im Streitjahr 2001 an einem Au-pair-Programm in den USA teil und erhielt dort neben freier Unterkunft und Verpflegung in einer Gastfamilie ein wöchentliches "Taschengeld" in Höhe von 139 US$.

Im Dezember 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung auf, da die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 2001 (EStG) überschritten sei, und forderte für das Streitjahr bereits gezahltes Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte in seinem klageabweisenden Urteil aus, das von T in den USA bezogene Taschengeld sei nach dem Ende September 2000 von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs in Deutsche Mark umzurechnen (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG). Die gesetzliche Regelung sehe eine Berücksichtigung der Kaufkraft fremder Währung im Aufenthaltsgebiet nicht vor. Demnach sei der von der Klägerin begehrte Kaufkraftabschlag bei der Umrechnung von US$ in Deutsche Mark nicht vorzunehmen.