I. Gemäß § 1 des hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes vom 29. Juni 1988 -SpStG- (hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl HA- 1988, 97) unterliegt das Halten von automatischen Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit (Spielgeräte) in Örtlichkeiten, die einer (wenn auch begrenzten) Öffentlichkeit zugänglich sind, der Spielgerätesteuer, wenn die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist. Gemäß § 4 Abs. 1 SpStG beträgt die Steuer je Spielgerät und Kalendermonat für das Halten von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S. des § 33i der Gewerbeordnung (GewO) 200 DM und von Spielgeräten an sonstigen Aufstellorten 60 DM.
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