BFH - Beschluß vom 21.02.2002
V B 4/01

BFH - Beschluß vom 21.02.2002 (V B 4/01) - DRsp Nr. 2002/6348

BFH, Beschluß vom 21.02.2002 - Aktenzeichen V B 4/01

DRsp Nr. 2002/6348

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Umsatzsteuer 1997 erhoben. In diesem Verfahren hat sie zunächst den Richter am Finanzgericht (RiFG) A wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Später hat sie auch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (VRiFG) B unter Bezugnahme auf Ablehnungsgesuche in anderen Verfahren als befangen abgelehnt.

Mit Beschluss vom 24. November 2000 lehnte das FG --ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter-- das zuletzt genannte Ablehnungsgesuch ab.

Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Klägerin auf die Beschwerdebegründung in einer anderen Sache (Az. des Bundesfinanzhofs --BFH--: III B ...) "vollinhaltlich" Bezug genommen. Außerdem hat sie dem Senat die Beschwerdebegründung ihres Prozessbevollmächtigten in dem beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahren VIII B 103/00 eingereicht.

Die zuletzt genannte Beschwerde ist mittlerweile vom BFH als unbegründet zurückgewiesen worden (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2001 VIII B 103/00, BFH/NV 2001, 1126). Das Verfahren III B ... ist eingestellt worden, nachdem die Beschwerde zurückgenommen wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben.