BFH - Beschluß vom 21.02.2002
VI B 258/01

BFH - Beschluß vom 21.02.2002 (VI B 258/01) - DRsp Nr. 2002/4850

BFH, Beschluß vom 21.02.2002 - Aktenzeichen VI B 258/01

DRsp Nr. 2002/4850

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kann die Begründungsfrist von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Die Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils erfolgte im Streitfall am 10. Oktober 2001. Demgemäß endete die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am Montag, dem 10. Dezember 2001. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beim BFH eingegangen.