BFH - Beschluss vom 21.02.2006
XI B 36/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1846
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1367/03

BFH - Beschluss vom 21.02.2006 (XI B 36/05) - DRsp Nr. 2006/16072

BFH, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen XI B 36/05

DRsp Nr. 2006/16072

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Steuerberater-GbR (GbR). Streitig ist, ob der Veräußerungsgewinn, der bei der Übertragung eines weiteren Anteils an der GbR von dem einen auf den anderen Sozius angefallen war, gemäß § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt nach §§ 16, 34 EStG zu besteuern ist. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Bei einer zweistufigen Sozietätsgründung komme ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dann in Betracht, wenn entweder zwischen dem Abschluss der beiden Verträge die Zeit zur Erprobung des Eintretenden zu kurz sei oder wenn bereits bei Abschluss des ersten Vertrages festgestanden habe, dass es zur Aufstockung der Beteiligung kommen werde. Die Aufnahme des neuen Partners in die bisher als Einzelpraxis betriebene Steuerberaterkanzlei in zwei kurz aufeinander folgenden Schritten --zunächst in Höhe von 10 v.H. und binnen eines halben Jahres in Höhe weiterer 23 1/3 v.H.-- stelle einen solchen Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin die Zulassung der Revision. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt unbegründet.