BFH - Beschluß vom 21.03.2000
IV R 68/99

BFH - Beschluß vom 21.03.2000 (IV R 68/99) - DRsp Nr. 2000/6366

BFH, Beschluß vom 21.03.2000 - Aktenzeichen IV R 68/99

DRsp Nr. 2000/6366

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Aus Altersgründen veräußerte er einen Teil seines Mandantenstammes, der auf die erzielten Umsätze bezogen etwa 50 % seiner gesamten Mandanten ausmachte, an einen Steuerberater. Außerdem veräußerte er Anlagevermögen seiner Steuerberaterpraxis an seinen Sohn. Den weniger arbeitsaufwendigen Mandantenstamm behielt er zurück.

Mit der Einkommensteuererklärung erläuterte der Kläger die Gründe für die Veräußerung, stellte die Höhe des Gewinns rechnerisch dar und vertrat die Rechtsansicht, es handele sich um einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nach § 34 EStG tarifbegünstigt zu besteuern sei. Mit Einkommensteuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) der Rechtsauffassung des Klägers. Auch in einem aus anderweitigen Gründen geänderten Bescheid, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, blieb die tarifbegünstigte Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung bestehen.