Lizenziertes Produkt
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor.