BFH - Beschluß vom 21.03.2000
IX B 127/99

BFH - Beschluß vom 21.03.2000 (IX B 127/99) - DRsp Nr. 2000/6476

BFH, Beschluß vom 21.03.2000 - Aktenzeichen IX B 127/99

DRsp Nr. 2000/6476

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor.