BFH - Beschluß vom 21.03.2002
IX B 133/01

BFH - Beschluß vom 21.03.2002 (IX B 133/01) - DRsp Nr. 2002/7414

BFH, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen IX B 133/01

DRsp Nr. 2002/7414

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nur behauptet, ohne --was erforderlich gewesen wäre-- darauf einzugehen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die von ihnen bezeichneten Rechtsfragen umstritten sind und deshalb einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, unter II. 1.). Die Kläger wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Finanzgericht (FG) und machen geltend, diese sei rechtsfehlerhaft; mit solchen --der Revision vorbehaltenen-- Angriffen können sie jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27).