BFH - Beschluß vom 21.03.2002
VII B 132/01

BFH - Beschluß vom 21.03.2002 (VII B 132/01) - DRsp Nr. 2002/10433

BFH, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen VII B 132/01

DRsp Nr. 2002/10433

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt in der Form einer GmbH ein Filialunternehmen. Mitte des Jahres 1996 erwarb sie das Handelsgeschäft einer KG und führte dieses als weitere unselbständige Filiale fort.

Wegen nicht entrichteter Umsatzsteuern der KG nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Klägerin mit Haftungsbescheid nach § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) i.V.m. § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch.

Mit ihrer dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wandte die Klägerin insbesondere ein, dass das Handelsgeschäft nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt worden sei. Sie habe zwar das Recht erworben, den Firmennamen zu benutzen und habe deshalb den Hinweis auf die Firma am Gebäude belassen. Ebenso sei der bisherige Firmenname bei der Preisauszeichnung im Schaufenster sowie dem Ausdruck auf den Kassenzetteln in einer Übergangszeit weiter verwendet worden. Gleichwohl sei das Geschäftslokal als Filiale weitergeführt worden. Denn sie (die Klägerin) sei nur unter ihrer Firma gegenüber Lieferanten, Vermietern und FA aufgetreten; auch der Telefonbucheintrag laute auf ihre Firma.