BFH - Beschluß vom 21.03.2002
VII B 152/01
Normen:
AO (1977) § 30a Abs. 2, 3, 5 §§ 93 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 ; BGB §§ 903 1004 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 6 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 830
BFHE 198, 42
BStBl II 2002, 495
DB 2002, 1030
DStR 2002, 993
DStZ 2002, 409
NJW 2002, 2340
WM 2002, 2147
ZIP 2002, 1025
wistra 2002, 308
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

BFH - Beschluß vom 21.03.2002 (VII B 152/01) - DRsp Nr. 2002/7317

BFH, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen VII B 152/01

DRsp Nr. 2002/7317

»1. Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert haben. 2. Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert" orientieren.