BFH - Beschluß vom 21.03.2002
X B 108/01

BFH - Beschluß vom 21.03.2002 (X B 108/01) - DRsp Nr. 2002/10097

BFH, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen X B 108/01

DRsp Nr. 2002/10097

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der am ... März 1938 geborene Kläger bezieht seit dem 1. April 1998 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von zunächst 5 730,95 DM monatlich. Die Rente wurde ab dem 1. Juli 1998 auf 5 736,32 DM erhöht. In ihrer Einkommensteuererklärung vertraten die Kläger die Auffassung, diese Rente sei eine abgekürzte Leibrente i.S. des § 55 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), die sich mit der Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund eines neuen Versicherungsfalles in die Regelaltersrente umwandle. Sie unterliege daher nur mit ihrem Ertragsanteil von 9 v.H. der Einkommensteuer. Demgegenüber ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, die vorgezogene Rente und die Regelaltersrente seien eine einheitliche Rente, deren Ertragsanteil 32 v.H. betrage. Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen.

Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend, die Rechtsfrage, ob die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute eine abgekürzte Leibrente sei, habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beschwerde ist unbegründet.