BFH - Beschluß vom 21.03.2002
X B 197/01

BFH - Beschluß vom 21.03.2002 (X B 197/01) - DRsp Nr. 2002/6335

BFH, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen X B 197/01

DRsp Nr. 2002/6335

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" erfasst auch die Divergenz der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- scheidet aus, weil die Begründung der Beschwerde insoweit nicht den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. entspricht. Hinsichtlich der behaupteten Abweichung der FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 110/85 (BFHE 159, 442, BStBl II 1990, ) fehlt die nach § Abs. Satz 3 n.F. gebotene Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze des FG einerseits und des BFH andererseits (BFH-Beschluss vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, , m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das FG dem angefochtenen Urteil von der Entscheidung in BFHE 159, , BStBl II 1990, abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hat. Das FG bejahte vielmehr unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 159, , BStBl II 1990, ausdrücklich die Möglichkeit nicht beurkundeter Vertragsergänzungen. Es stellte jedoch im Streitfall keine solche mit den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Rechtsfolgen fest.