BFH - Beschluss vom 21.03.2003
IV B 169/01

BFH - Beschluss vom 21.03.2003 (IV B 169/01) - DRsp Nr. 2003/11116

BFH, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen IV B 169/01

DRsp Nr. 2003/11116

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1997) als selbständiger Steuerberater tätig. Zur Ermittlung seiner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit legte er seit Jahren Einnahmen-Überschussrechnungen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Auch für das Streitjahr reichte er zusammen mit der Einkommensteuererklärung --eingegangen am 10. Februar 2000-- eine Überschussrechnung ein, mit der er einen Gewinn in Höhe von ... DM ermittelt hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.

Den gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten nicht näher begründeten Einspruch wies das FA zurück.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger, den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln und entsprechend der erstmals beigefügten Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1997 und der Schlussbilanz auf den 31. Dezember 1997 nebst Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe von ... DM anzusetzen.