BFH - Beschluss vom 21.03.2003
VII B 285/02

BFH - Beschluss vom 21.03.2003 (VII B 285/02) - DRsp Nr. 2003/7999

BFH, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen VII B 285/02

DRsp Nr. 2003/7999

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für das 1. Quartal 1989 bis zum 1. Quartal 1995 die Vergütung von Mineralölsteuer für die Verwendung von Erdgas in verschiedenen betrieblichen Abläufen. Dies lehnte das Hauptzollamt, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) übergegangen ist, mit für jeden Vergütungsabschnitt ergangenen Bescheiden teilweise ab. Hinsichtlich des das 1. Quartal 1989 betreffenden Vergütungsabschnitts schloss sich ein finanzgerichtliches Verfahren an. Deshalb wurden die die anderen Vergütungsabschnitte betreffenden Einspruchsverfahren zum Ruhen gebracht.

Nach Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) durch das Senatsurteil vom 20. September 1994 VII R 57/93 (BFHE 176, 502) wurde das das 1. Quartal 1989 betreffende finanzgerichtliche Verfahren durch einen als vorläufig bezeichneten Vergütungsbescheid vom 5. März 1996 erledigt. Dementsprechend vergütete das Hauptzollamt der Klägerin für die Vergütungsabschnitte 2. Quartal 1989 bis 1. Quartal 1995 mit als vorläufig bezeichneten Bescheiden vom 6., 11. und 12. März 1996 die Mineralölsteuer. Die ergangenen Bescheide wurden mit Verfügungen vom 30. April und 18. Mai 1998 für endgültig erklärt.