Die tragende Begründung der Vorentscheidung, daß der Motorschaden bei einem fast sieben Jahre altem Fahrzeug mit der Kilometerleistung von mehr als 75 000 km nicht zu außergewöhnlichen Aufwendungen führt, ist zutreffend; dazu bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsermittlungen.
Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
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