Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit 1988 einen gewerblichen Grundstückshandel. Er ermittelte seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Nach einer Außenprüfung im Jahre 1993 ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß der Kläger ab 1988 zur Buchführung verpflichtet gewesen sei.
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