BFH - Beschluss vom 21.04.2006
VIII B 140/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6029/03

BFH - Beschluss vom 21.04.2006 (VIII B 140/05) - DRsp Nr. 2006/18908

BFH, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen VIII B 140/05

DRsp Nr. 2006/18908

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Dies gilt zum einen für den Vortrag, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) den Zufluss von Zinseinnahmen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgrund einer Kontokorrentabrede mit ihrem Ehemann bejaht habe. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 21.4.2006 in der Sache VIII B 55/05 (betr. Einkommensteuer 1994 und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1994).

2. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die mit Rücksicht darauf geltend gemachten Zulassungsgründe, dass die Vorinstanz einen gewerblichen Grundstückshandel des Ehemanns der Klägerin (hier: Beteiligung an jungen Unternehmen) verneint und deshalb die Berücksichtigung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) abgelehnt hat.