1. Die Verfahren XI B 206/07 und XI B 207/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 121 i.V.m. § 73 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
2. Die Beschwerden sind unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht verletzt. Es konnte ohne nochmalige Vertagung entscheiden.
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