Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt und hinreichend dargelegt. Weder ist ersichtlich, welche für bedeutsam gehaltene und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage(n) der Kläger aufwerfen wollte, noch wurde eine die Abweichung von Rechtssätzen erkennbar machende Gegenüberstellung im Grundsätzlichen aufgezeigt. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den zu den angesprochenen Themen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen. Das gilt auch, wenn Verstöße gegen das Grundgesetz gerügt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035; vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192).
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