Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). So ist bereits nicht ersichtlich, welche für bedeutsam gehaltene und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage(n) der Kläger aufwerfen wollte. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den zu den angesprochenen Themen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf Verstöße gegen das Grundgesetz gestützt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035; vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192).
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