BFH - Beschluß vom 21.06.2000
VIII B 107/99

BFH - Beschluß vom 21.06.2000 (VIII B 107/99) - DRsp Nr. 2000/7629

BFH, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen VIII B 107/99

DRsp Nr. 2000/7629

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Übergehens von Beweisantritten in Bezug auf den Schuldzinsenabzug

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 Schuldzinsen in Höhe von 114 776 DM geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) hat in dem angefochtenen Urteil angenommen, dass die Kläger insoweit Schuldzinsen in Höhe von 106 975 DM nachgewiesen hätten, von denen --entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Kapitalanlage (festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von ca. 1,9 Mio. DM) zur Höhe der Darlehensschulden (rd. 2,1 Mio. DM)-- 89 %, d.h. 95 208 DM, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar seien.

Die Kläger haben in diesem Zusammenhang gerügt, sie hätten im Schriftsatz vom 29. März 1994 auch zur Höhe der angefallenen Schuldzinsen Beweis angetreten durch eine einzuholende Auskunft der C-Bank sowie durch Zeugnis des Kundenbetreuers der C-Bank X. Diesen Beweisantrag hätten sie in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1999 ausdrücklich wiederholt bzw. dessen Übergehen beanstandet.