BFH - Beschluss vom 21.06.2002
XI B 210/01

BFH - Beschluss vom 21.06.2002 (XI B 210/01) - DRsp Nr. 2002/13991

BFH, Beschluss vom 21.06.2002 - Aktenzeichen XI B 210/01

DRsp Nr. 2002/13991

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.