Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Ausdrücklich gerügt hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe. Aus der von ihm formulierten Rechtsfrage lässt sich aber erkennen, dass er die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO - vgl. unter 1.) bzw. zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO - vgl. unter 2.) begehrt.
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