BFH - Beschluss vom 21.06.2006
III B 27/05
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 279/02

BFH - Beschluss vom 21.06.2006 (III B 27/05) - DRsp Nr. 2006/20335

BFH, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen III B 27/05

DRsp Nr. 2006/20335

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Er macht geltend, das FG habe eine für ihn überraschende Entscheidung getroffen. Denn es habe ihn lediglich darauf hingewiesen, es könne für die Entscheidung darauf ankommen, ob sein, des Klägers, Betrieb im Innenstadtbereich liege, was er verneint habe. Das FG habe jedoch nicht im Einzelnen erläutert, dass für die Belegenheit in der Innenstadt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 der Bebauungsplan bzw. Aufstellungsbeschluss oder die Bebauung der näheren Umgebung entscheidend seien. Er, der Kläger, habe nicht wissen können, dass die Verneinung der Frage, ob sein Betrieb in der Innenstadt belegen sei, die Versagung der Investitionszulage zur Folge haben könne.