BFH - Beschluß vom 21.07.1997
III B 146/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 970

BFH - Beschluß vom 21.07.1997 (III B 146/95) - DRsp Nr. 1998/9283

BFH, Beschluß vom 21.07.1997 - Aktenzeichen III B 146/95

DRsp Nr. 1998/9283

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neben den ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen) und den angebotenen Beweismitteln insbesondere auch anzugeben, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, d.h. welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei der beantragten, aber unterlassenen Beweisaufnahme vermutlich ergeben hätten (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 33, 65 i.V.m. § 120 Anm. 40, m.w.N.).