BFH - Beschluss vom 21.07.2003
VI B 86/03

BFH - Beschluss vom 21.07.2003 (VI B 86/03) - DRsp Nr. 2003/13164

BFH, Beschluss vom 21.07.2003 - Aktenzeichen VI B 86/03

DRsp Nr. 2003/13164

Gründe:

Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1997 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das finanzgerichtliche Urteil wurde den Klägern am 9. April 2003 zugestellt. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger fristgemäß Beschwerde eingelegt. Eine Begründung sollte in einem weiteren Schriftsatz erfolgen. Bisher ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet worden.

Nach Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist haben die Kläger hierzu durch ihren Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie tragen vor, der Kläger habe sich von Anfang Mai bis Ende Juni 2003 auf einer Dienstreise in Fernost befunden. Die Reise habe zunächst nur zehn Tage dauern sollen, habe sich auf Grund geschäftlicher Erfordernisse jedoch überraschend auf über sechs Wochen verlängert. Daher hätten bisher weder der Sachverhalt erörtert noch die entsprechenden Unterlagen gesichtet werden können. Die Klägerin habe keine Auskünfte geben können, da die Steuerangelegenheiten allein von ihrem Ehemann bearbeitet würden.

Die Beschwerde ist unzulässig.