BFH - Beschluss vom 21.07.2003
VII B 387/02

BFH - Beschluss vom 21.07.2003 (VII B 387/02) - DRsp Nr. 2003/14376

BFH, Beschluss vom 21.07.2003 - Aktenzeichen VII B 387/02

DRsp Nr. 2003/14376

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides, mit dem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) zur Rückzahlung einer an sie aufgrund der Abtretung durch die Firma D-GmbH (Zedentin) geleisteten Vorsteuererstattung aufgefordert hat.

Die Klägerin hatte sich durch Generalunternehmervertrag gegenüber der Zedentin zur Errichtung eines ...werkes verpflichtet und ihr diesbezüglich im Februar 1994 einige Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt. Die Zedentin meldete diese Beträge in der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1994 als Vorsteuer an. Das FA setzte daraufhin die Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar 1994 mit Bescheid vom 30. September 1994 erklärungsgemäß auf -837 ... DM fest und erstattete hiervon aufgrund einer Abtretungsanzeige 829 ... DM an die Klägerin (Zessionarin).