BFH - Beschluss vom 21.07.2006
X B 49/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4079/04

BFH - Beschluss vom 21.07.2006 (X B 49/06) - DRsp Nr. 2006/22638

BFH, Beschluss vom 21.07.2006 - Aktenzeichen X B 49/06

DRsp Nr. 2006/22638

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 FGO geregelten Frist zu begründen.

Der seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Juni 2006 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, ist ohne Reaktion geblieben.