BFH - Beschluss vom 21.07.2008
III R 19/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2690/06

BFH - Beschluss vom 21.07.2008 (III R 19/08) - DRsp Nr. 2008/17685

BFH, Beschluss vom 21.07.2008 - Aktenzeichen III R 19/08

DRsp Nr. 2008/17685

Gründe:

I. Das zugunsten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) rückwirkend festgesetzte Kindergeld für seine zwei, bei deren Mutter lebenden Kinder wurde an die Gemeinde ausgezahlt, die der Mutter und den Kindern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt hatte. Durch Abrechnungsbescheid vom 24. August 2005 stellte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) fest, dass der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch als erfüllt gelte. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage --mit Ausnahme des Kindergeldanspruchs für einen Monat-- ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, der Abrechnungsbescheid sei rechtmäßig, da die Gemeinde als Trägerin der Sozialleistungen für die Mutter und die Kinder einen Erstattungsanspruch habe; die Sozialleistungen seien gegenüber dem Kindergeldanspruch nachrangige Leistungen. Ob der Kläger seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, habe keine Bedeutung.

Dagegen richtet sich die Revision, mit der geltend gemacht wird, der Kläger habe zum notwendigen Unterhalt der Kinder beigetragen. Die Mutter der Kinder habe dies dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger verschwiegen.