I. Das zugunsten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) rückwirkend festgesetzte Kindergeld für seine zwei, bei deren Mutter lebenden Kinder wurde an die Gemeinde ausgezahlt, die der Mutter und den Kindern Leistungen nach dem
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage --mit Ausnahme des Kindergeldanspruchs für einen Monat-- ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, der Abrechnungsbescheid sei rechtmäßig, da die Gemeinde als Trägerin der Sozialleistungen für die Mutter und die Kinder einen Erstattungsanspruch habe; die Sozialleistungen seien gegenüber dem Kindergeldanspruch nachrangige Leistungen. Ob der Kläger seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, habe keine Bedeutung.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der geltend gemacht wird, der Kläger habe zum notwendigen Unterhalt der Kinder beigetragen. Die Mutter der Kinder habe dies dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger verschwiegen.
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