I. Nachdem ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Kläger), eines Kosovo-Albaners, geendet hatte, hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung auf und forderte den überzahlten Kindergeldbetrag zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass der Kläger im streitigen Zeitraum von September 2002 bis August 2003 keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis gehabt habe, sondern lediglich i.S. von §§ 55 und 56 des Ausländergesetzes 1990 geduldet gewesen sei. Kindergeld stehe ihm danach nicht zu.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger geltend macht, er verfüge seit dem 18. Juni 2002 über eine Aufenthaltsbefugnis und seit 2006 über eine Aufenthaltserlaubnis. Dem FG sei insoweit allerdings kein Vorwurf zu machen, da er zur Aufenthaltsberechtigung nichts vorgetragen habe. Erst durch Lektüre des FG-Urteils habe sich ihm erschlossen, dass dem FG-Urteil ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liege. Ohne Kindergeld hätte sich der Anspruch auf Sozialhilfe erhöht; durch eine Rückzahlung des Kindergeldes würde er im Ergebnis weder Kindergeld noch erhöhte Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.
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