BFH - Beschluß vom 21.08.2000
IV B 40/00

BFH - Beschluß vom 21.08.2000 (IV B 40/00) - DRsp Nr. 2001/3723

BFH, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen IV B 40/00

DRsp Nr. 2001/3723

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet.

1. Hinsichtlich der Gründe, auf die das Finanzgericht (FG) die Unzulässigkeit der Feststellungsklage gestützt hat, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon nicht ausreichend dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Grundsätzliche Bedeutung

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die ständige Rechtsprechung, derzufolge Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen sind (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382, m.w.N.), auch dann gilt, wenn der Berufsangehörige nicht einen Mandanten, sondern sich selbst vertritt.